Satzung des Bundesverbandes Handschutz e.V.

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Bundesverband Handschutz". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Bundesverband Handschutz e.V.".

2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

   
§ 2 Vereinszweck und Aufgaben

1. Der Verein dient dem Zweck, einen Beitrag zur Senkung der unfallbedingten Krankenziffern und der Gesunderhaltung der Arbeitnehmer im Bereich des Körperschutzes (persönliche Schutzausrüstung), insbesondere des Hand- und Hautschutzes, zu leisten.

2. Dieser Zweck soll durch Wahrnehmung folgender Aufgaben erreicht werden:
  • Öffentlichkeitsarbeit, z.B. durch Messen, Prospekte, Anzeigenwerbung, Aufklärungsschriften

  • Koordinierung von Anfragen

  • Einflußnahme, z.B. durch Mitwirkung bei der Erstellung von Normen, Gesetzen und Verordnungen

  • Vertretung der gemeinsamen Interessen in bereits bestehenden oder noch zu gründenden Dach-Organisationen

  • Einflußnahme auf die Mitglieder, die Qualitätscharta zu erfüllen und einzuhalten

3. Der Verein unterhält keinen eigenwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Preis- und/oder marktregulierende Aufgaben nimmt er nicht wahr. In der Verwendung seiner Mittel ist er auf den satzungsgemäßen Zweck beschränkt.

4. Im Rahmen der Aufgabensetzung nach § 2.2 kann der Verein auch selbst die Mitgliedschaft von Dach-Organisationen erwerben.

5. Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins an die Mitglieder dürfen nicht erfolgen.

6. Der Verein kann auch Forschungs- und Entwicklungsaufträge fördern, soweit diese mit dem Vereinszweck vereinbar sind.

   
§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können alle in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen natürlichen und juristischen Personen sein, die Artikel der persönlichen Schutzausrüstung herstellen und/oder vertreiben.

2. Darüber hinaus können Hersteller von Körperschutzartikeln, die ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, die jedoch einen bedeutenden Anteil ihrer Körperschutzartikel auf dem bundesdeutschen Markt vertreiben, als Mitglied des Vereins aufgenommen werden.

3. Fördernde Mitgliedschaft ist möglich.

4. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei juristischen Personen ist der Aufnahmeantrag vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Im Aufnahmeantrag juristischer Personen sollen ferner diejenigen natürlichen Personen benannt werden, die mit der Vertretung der juristischen Person in Bezug auf die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte beauftragt sind. Antragsteller müssen sich im Aufnahmeantrag verpflichten, die Satzung uneingeschränkt anzuerkennen und zu befolgen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstandsbeschluß zum Aufnahmeantrag durch 2/3 Mehrheit der Mitglieder zu bestätigen. Der Beschluß der Mitgliederversammlung ist verbindlich und vom Vorstand umzusetzen.

   
§ 4 Mitgliedsbeiträge

1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen.

2. Von sämtlichen Mitgliedern werden ferner Jahresbeiträge erhoben.

3. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

4. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

5. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

   
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Den Mitgliedern steht der Verein in allen Angelegenheiten des Vereinszweckes gemäß § 2. im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung.

2. Die Vereinsmitglieder haben
  • den Vereinszweck bestmöglich zu fördern - die Qualitätscharta ist Bestandteil der Satzung.

  • die Beiträge einschließlich aller eventueller Umlagen pünktlich an den Verein zu zahlen.

3. Die fördernden Mitglieder
  • unterstützen die Aktivitäten des BVH e.V.,

  • können auf Verbandsinformationen namentlich genannt werden,

  • können in Arbeitskreisen (Projektgruppen) des BVH e.V. mitarbeiten,

  • haben kein Stimmrecht.

   
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch
  • Tod

  • Austritt

  • Ausschluß

  • Liquidation

  • Konkurs

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, die mittels eingeschriebenem Brief an den Vorstand zu richten ist. Bei juristischen Personen ist die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

3. Der Vorstand kann ein Mitglied durch Beschluß sämtlicher Vorstandsmitglieder ausschließen,
  • wenn die Voraussetzungen der §§ 3.1, 3.2 oder 3.3 nicht mehr gegeben sind

    oder

  • wenn das Mitglied schwerwiegend und schuldhaft gegen die Satzung des Vereins oder gegen die jeweils geltenden Beschlüsse verstoßen hat.

4. Der Vorstand gibt einem Mitglied unter Einräumung einer 4-wöchigen Erklärungsfrist Gelegenheit, sich zu dem beabsichtigten Ausschluß zu äußern und eventuelle Einwände vorzubringen.
Der Beschluß des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

5. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen zweier Monate nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluß entscheidet.

6. Ansprüche des Vereins gegen ein Mitglied werden vom Ausscheiden nicht berührt.

   
§ 7 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind
  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand.

2. Die Rechte und Pflichten des einen Organs dürfen nicht von dem anderen Organ übernommen oder durch dieses beeinträchtigt werden.

3. Die Mitglieder der beiden Vereinsorgane haben die besondere Verpflichtung, interne Geschäfts- und Betriebsvorgänge der Mitglieder, von denen sie in ihrer Eigenschaft als Organmitglieder erfahren haben, vertraulich zu behandeln und entsprechende Unterlagen vertraulich zu verwahren.

   
§ 8 Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr muß eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagungsordnung wird vom Vorstand festgesetzt.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Später eingehende Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung werden der Mitgliederversammlung nur dann zur Beratung und Beschlußfassung vorgelegt, wenn die Mitgliederversammlung diesen Anträgen mit 3/4-Mehrheit zustimmt.

3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; die Vollmacht ist vor der Versammlung dem Versammlungsleiter zur Prüfung vorzulegen. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

4. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr. Dabei ist der Einladung zur Mitgliederversammlung das Budget im Entwurf beizufügen, nachdem es vom Vorstand des Vereins verabschiedungsreif aufgestellt wurde.

  2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.

  3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie Festsetzung der Aufnahmegebühr für neue Mitglieder.

  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

  5. Wahl zweier Kassenprüfer.

  6. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

  7. Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstands gemäß § 6.5 der Satzung.

  8. Bestätigung von Aufnahmeanträgen gemäß § 3.4.

  9. Beschlußfassungen erfolgen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten (Ausnahme § 8.7) oder abgegebenen gültigen Stimmen.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in seinem Auftrage von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sofern kein Vorstandsmitglied anwesend ist, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.
Über den Hergang der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Entsprechendes gilt für Abstimmungen.

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagungsordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

7. Die Mitgliederversammlung faßt unbeschadet der sonstigen Regelungen Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrzeit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; zu einer Änderung des Zwecks des Vereins bedarf es einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

Eine Auflösung des Vereins kann nur entsprechend § 11.1 beschlossen werden.

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. Jede Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 40 % der Mitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt.

   
§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier und höchstens sieben Mitgliedern. Ihm gehören der Vorsitzende des Vorstands, die übrigen gewählten Vorstände als stellvertretende Vorsitzende, darunter der Schatzmeister, an.

Die Zahl der Vorstandmitglieder wird von der Mitgliederversammlung in einer entsprechend dem Wahlmodus (§ 8.7) durchgeführten Abstimmung festgesetzt.

2. Der Vorstandsvorsitzende und die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Eine Wiederwahl des Vorstands ist zulässig. Als Vorstandsmitglieder können auch Personen gewählt werden, die nicht Mitglieder des Vereins sind. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Vertreter.

Der BVH e.V. wird durch den Vorstand rechtlich vertreten. Der Vorsitzende ist alleine vertretungsberechtigt. Mindestens drei Stellvertreter sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

4. Der Vorstand leitet den Verein ehrenamtlich.

5. Ein Mitglied des Vorstands kann während der Amtsdauer nach § 8.2 nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung abberufen werden. Der Beschluß bedarf der 2/3-Mehrheit aller Vereinsmitglieder. Eine Mitgliederversammlung mit dem Zweck der Abberufung eines Mitglieds des Vorstands kann nur auf Antrag von wenigstens einem Drittel der Vereinsmitglieder einberufen werden. Der Zweck der Mitgliederversammlung ist als gesonderter Tagesordnungspunkt der Einladung voranzustellen. Gleichzeitig ist glaubhaft zu machen, daß die erforderliche Anzahl von einem Drittel der Mitglieder den Antrag unterstützt.

6. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagungsordnung;

  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstands;

  3. Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;

  4. Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;

  5. Beschlußfassung über sämtliche Rechtsgeschäfte des Vereins mit einem Gegenstandswert von über DM 15.000. Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstandswert von bis zu DM 15.000 werden vom Vorsitzenden in den Grenzen des Haushaltsplans allein ohne vorherige Beschlußfassung im Vorstand getätigt.

7. Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden des Vorstands oder in seinem Auftrage von einem der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagungsordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden oder in seinem Auftrag vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Sitzung in seinem Auftrag leitet. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.

8. Der Vorsitzende des Vorstandes hat die Geschäfte des Vereins und seiner Organe entsprechend dieser Satzung und den Beschlüssen der Vereinsorgane unparteiisch zu führen. Bei allen bedeutenden Angelegenheiten darf der Vorsitzende des Vorstands für den Verein nicht allein nach außen und nicht ohne vorherige Abstimmung mit dem Vorstand auftreten.

Die Festlegung einer Angelegenheit als bedeutende Angelegenheit obliegt dem Vorstand.

9. Der Vorstand entscheidet über den vertraglichen/organisatorischen Aufwand in Abwicklung der Geschäfte. Dies beinhaltet das Einsetzen einer Geschäftsführung und die vertragliche Gestaltung im Hinblick auf Aktivitäten in Umsetzung der Mitgliedsbeschlüsse/Haushaltsplan.

   
§ 10 Schiedsgericht

1. Streitigkeiten, die sich aus dieser Satzung oder aus der Tätigkeit des Vereins ergeben, sollen durch ein Schiedsgericht entschieden werden.

2. Beide Parteien benennen je einen sachkundigen Beisitzer. Die Beisitzer wählen einen Vorsitzenden. Sie müssen sich binnen 14 Tagen, nachdem der betreibenden Partei mitgeteilt worden ist, daß auch der 2. Beisitzer bekannt ist, über den Vorsitzenden einigen. Einigen sie sich nicht oder kommt eine Partei der Pflicht, einen Beisitzer zu benennen, nicht binnen 14 Tagen nach Aufforderung nach, so ist der Vorsitzende oder der fehlende Beisitzer durch den Präsidenten der für den Sitz des Vereins zuständigen IHK zu bestimmen.

3. Das Schiedsgericht entscheidet über den Streitfall und die Kosten des Verfahrens.

4. Sollte im Schiedsverfahren keine Einigung erreicht werden, so kann der ordentliche Rechtsweg beschritten werden.

   
§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder beschlossen werden, sofern sich der Antrag auf der Tagesordnung befand.

2. Die Liquidation wird vom Vorsitzenden des Vorstandes durchgeführt, sofern die Mitgliederversammlung nicht andere Liquidatoren bestellt. Die Mitgliederversammlung beschließt darüber, wie das Vermögen verwendet wird, das dem Verein verbleibt, nachdem alle Verbindlichkeiten getilgt sind. Das Vermögen ist einem dem Vereinsziel dienenden Zweck zuzuführen.


Elsdorf, 1997